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   BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 124.99   

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BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 124.99 (https://dejure.org/1999,10863)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1999 - 8 B 124.99 (https://dejure.org/1999,10863)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1999 - 8 B 124.99 (https://dejure.org/1999,10863)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 304 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1334
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

    Diese zu § 117 Abs. 4 VwGO ergangene Entscheidung gilt entsprechend auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO (Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21 und vom 18. August 1999 - BVerwG 8 B 124.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 37; vgl. auch Beschluss vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 - a.a.O.).

    Soweit dem Beschluss des Senats vom 18. August 1999 (BVerwG 8 B 124.99 - a.a.O.) die Rechtsansicht zu entnehmen sein sollte, es komme auf den Zeitpunkt der Zustellung an, war dies im damaligen Verfahren jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil auch der in den Gründen des Beschlusses wiedergegebene Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle nach Ablauf von der 5-Monats-Frist lag.

  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Das FG ist nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. August 1999 - 8 B 124/99 und vom 20. September 1993 - 6 B 18/93 abgewichen.

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) für die Verkündung aufgestellten Grundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung des Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 FGO) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 - VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626, unter II.2.b aa, m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18. August 1999 - 8 B 124/99).

  • BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

    Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung

    Daraus lässt sich ableiten, dass auch ein nicht verkündetes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne des § 138 Ziff. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21, vom 18. August 1999 - BVerwG 8 B 124.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 37 und vom 11. Juni 2001 - BVerwG 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26).
  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 13a ZB 18.32206

    Berufungszulassung wegen Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Teilweise wird auf die Einhaltung von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung abgestellt (so etwa BVerwG, B.v. 14.2.2003 - 4 B 11.03 - NVwZ-RR 2003, 460 = juris Rn. 9; B.v. 18.8.1999 - 8 B 124.99 - NVwZ 1999, 1334 = juris Rn. 2; BGH, B.v. 18.6.2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642 = juris Rn. 3; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 22; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 116 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 117 Rn. 21).

    Teilweise wird für den Fristbeginn auf die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle abgestellt (so etwa Kraft in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 11.6.2001 - 8 B 17.01 - NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4; B.v. 18.8.1999 - 8 B 124.99 - NVwZ 1999, 1334 = juris Rn. 2; B.v. 20.9.1993 - 6 B 18.93 - NJW 1994, 273 = juris Rn. 5; BFH, B.v. 13.8.1998 - VII R 30/98 - BFH/NV 1999, 208 = juris Rn. 10; vgl. auch Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 63; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 246).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23

    Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen

    Dies ist stets anzunehmen, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung gemäß § 116 Abs. 1 VwGO schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist; dasselbe ist in den Fällen - wie hier - des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OBG 1/92 - juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.8.1999 - 8 B 124/99 - juris Rn. 2; dass., v. 9.8.2004 - 7 B 20/04 - juris Rn. 16; dass, Urt. v. 30.5.2012 - 9 C 5/11 - juris Rn. 23; dass., Beschl. v. 11.5.2015 - 7 B 18/14 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 11.6.2001 - 8 B 17/01 - juris Rn. 4; dass, Beschl. v. 3.5.2004 - 7 B 60/04 - juris Rn. 4 u. v. 29.9.2015 - 7 B 22/15 - juris Rn. 4).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung ausgeführt hat, ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehe und "nicht binnen fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung nach § 116 Abs. 2 VwGO vollständig abgefasst und zugestellt" werde, sei i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2001 - 8 B 124/99 - juris Rn. 2), und damit abweichend von der dargestellten herrschenden Meinung auf den Zeitpunkt der Zustellung abzustellen scheint, ist diese Entscheidung vereinzelt geblieben.

  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 472/02

    Eingruppierung einer Berufsschullehrerin in Sachsen; Fachschulausbildung;

    Der von der Klägerin zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 (- 6 B 18/93 - NJW 1994, 273; bestätigt durch 18. August 1999 - 8 B 124/99 - NVwZ 1999, 1334) betraf nämlich ein Verfahren, in dem gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - A 9 S 1047/16

    Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren;

    Aus den vorstehend zitierten Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt, ergibt sich zugleich, dass es auf das persönliche Erinnerungsvermögen des einzelnen Anhörers bei der Entscheidung über einen Asylantrag nicht notwendig ankommt, so dass eine Übertragung der Rechtsprechung zur äußersten "Absetzungsfrist" für ein vollständiges Urteil im Verwaltungsprozess auf die Abfassung eines asylrechtlichen Bescheids offensichtlich ausscheidet (vgl. zu dem insoweit in Rede stehenden Rückgriff auf § 552 ZPO a.F. bzw. § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367; BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1993 - 6 B 18.93 -, NJW 1994, 273, vom 18.08.1999 - 8 B 124.99 -, NVwZ 1999, 1334, vom 09.08.2004 - 7 B 20.04 -, juris, und vom 24.11.2005 - 9 B 20.05 -, juris).
  • VGH Bayern, 24.10.2018 - 1 ZB 17.4

    Befreiung bei Überschreiten der Baugrenzen

    Wird - wie hier - die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1999 - 8 B 124.99 - NVwZ 1999, 1334).
  • OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21

    Asylrecht; keine Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablauf des Verwaltungsverfahrens;

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschlüssen vom 20. September 1993 - 6 B 18.93 - und vom 18. August 1999 - 8 B 124.99 - für die Wahrung der Frist verlangt, dass das Urteil den Beteiligten auch rechtzeitig zugestellt werde.

    Auf die von den Klägern in Bezug genommene Frist von fünf Monaten (die auch für die Fallkonstellation, bei der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden soll und innerhalb von zwei Wochen nur die Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist, gilt - vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August - 8 B 124.99 -, juris Rn. 2) kommt es demnach gar nicht an, da zwar eine verspätete Zustellung, nicht aber eine nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten anzunehmende fehlende Übereinstimmung zwischen den im unterzeichneten Urteil dargelegten Gründen und den Gründen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, juris Rn. 9), im Raum steht.

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 1150/99

    Anforderungen an nachträgliche Divergenzrüge als Berufungszulassungsgrund gem §

    Die Fünf-Monats-Frist für die Abfassung der vollständigen Urteilsgründe (vgl. dazu BVerwGE 92, 367), die auch im Falle der Zustellung eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergehenden Urteils an Verkündungs statt (§ 116 Abs. 2 VwGO) gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993, NJW 1994, S. 273 und Beschluss vom 18. August 1999, NVwZ 1999, S. 1334), ist hier offensichtlich gewahrt.
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2004 - 2 LA 1231/04

    Alleinige Benennung des Berufungszulassungsgrundes nach § 125 Abs. 2 Nr. 5

  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 1 ZB 18.934

    Zu den Anforderungen der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

  • OVG Bremen, 05.12.2018 - 2 LA 220/18

    Fünf-Monats-Frist bei Zustellung des Urteils - Fünf-Monats-Frist

  • BVerwG, 10.10.2003 - 7 B 88.03

    Rückübertragung eines Grundstücks; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BVerwG, 10.02.2000 - 4 B 2.00

    Anforderungen an die Urteilsgründe eines Berufungsgerichts - Erforschung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 6 A 201/22

    Darlegung von Zulassungsgründen i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung;

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